2.3. Aufgrund des in Ziff. 2.2.2. - 2.2.3. Gesagten steht demnach fest, dass der Rekurrent gegen mehrere Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen und demzufolge die übrigen Verkehrsteilnehmer abstrakt gefährdet hat. Bei dieser Sachlage erfolgte die Anordnung des Führerausweisentzuges durch die Vorinstanz zu Recht, kann doch der vorliegende Fall unter Berücksichtigung der Gefährdung und des Verschuldens nicht mehr als leicht bezeichnet werden.