Die Tatsache, dass der Rekurrent sein Motorrad beschleunigen musste, um seine Fahrt nur auf dem Hinterrad fortzusetzen, hatte zweifellos vermeidbaren Lärm zur Folge. Zudem kann eine derartige Fahrweise als eine Belästigung der anderen Strassenbenützer qualifiziert werden, denn es ist mitunter durchaus möglich, dass diese durch solche Fahrmanöver aufgeschreckt und dadurch in ihrer Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV beeinträchtigt werden können. Demnach liegt auch ein Verstoss gegen Art.