Ein Motorradfahrer wurde von einem Polizisten beobachtet, wie er sein Motorrad mehrmals kurz derart beschleunigte, dass er nur noch auf dem Hinterrad fuhr. Die Administrativmassnahmenbehörde verfügte aufgrund der Verzeigung gegen den Motorradfahrer den Entzug des Führerausweises wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Verletzung von Verkehrsregeln. Den dagegen erhobenen Rekurs des Motorradfahrers wies die Standeskommission ab. Sie hat in ihren Erwägungen dargelegt, worin die dem Rekurrenten vorgeworfene Verkehrsregelnverletzung und die Verkehrsgefährdung bestanden haben, welche einen Ausweisentzug rechtfertigen. Im Einzelnen hat sie Folgendes ausgeführt: (...)