Er überlässt es dem Glück, dass er keinen Verkehrsunfall verursacht. Er ist gar nicht in der Lage, seine Fahrbahn aufmerksam zu beobachten. An dieser Feststellung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Rekurrent an der Frontscheibe zwei Sichtlöcher freigeschafft hat, denn auch diese beiden Sichtlöcher haben ihm keinen genügenden Blick auf die Strasse und deren Umgebung gegeben. Sowohl das Verschulden wie auch die Verkehrsgefährdung des Rekurrenten sind als schwer zu qualifizieren. (...)