Wer nicht freie Sicht auf die Strasse hat, ist nicht mehr in der Lage, Signale und Markierungen entsprechend der Vorschrift gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu beachten und insbesondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger (Kinder, Gebrechliche und alte Leute; vgl. Art. 26 Abs. 2 SVG) zu nehmen. Ein derartiges Fehlverhalten muss als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden, nimmt doch ein Fahrzeugführer bei ungenügender Sicht auf die Strasse eine Kollision mit anderen, sich korrekt verhaltenden Verkehrsteilnehmern in Kauf. Er überlässt es dem Glück, dass er keinen Verkehrsunfall verursacht.