Der Rekurrent hat durch seine Fahrt mit Eis beschlagenen Scheiben, wobei er lediglich auf der Frontscheibe zwei Sichtlöcher freigeschafft hatte, den Verkehr in schwerer Weise abstrakt gefährdet. Wer mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug fährt, und ist die mangelnde Betriebssicherheit auch nur auf eine unterlassene Reinigung bzw. Nachreinigung der Fahrzeugscheiben zurückzuführen, verursacht eine schwere abstrakte Verkehrsgefährdung. Wer nicht freie Sicht auf die Strasse hat, ist nicht mehr in der Lage, Signale und Markierungen entsprechend der Vorschrift gemäss Art.