Indem der Rekurrent mit Eis beschlagenen Scheiben und völlig ungenügender Sicht seinen Personenwagen am 28. März 2002 gelenkt hatte, verkehrte er mit einem nicht betriebssicheren und nicht vorschriftsgemäss unterhaltenen Fahrzeug. Er hat dadurch schuldhaft eine elementare Verkehrsvorschrift verletzt. Der Rekurrent hat durch seine Fahrt mit Eis beschlagenen Scheiben, wobei er lediglich auf der Frontscheibe zwei Sichtlöcher freigeschafft hatte, den Verkehr in schwerer Weise abstrakt gefährdet.