57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) vergewissern, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Nach Art. 57 Abs. 2 VRV gehören zur Betriebssicherheit u.a. insbesondere auch saubere Scheiben.