2.2.2 Gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen laut der gleichen Bestimmung so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. In Konkretisierung dieser Vorschrift muss sich der Führer laut Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) vergewissern, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befindet.