2.1. Der Rekurs vom 7. August 2002 richtet sich gemäss dessen Begründung gegen die Gründung der angestrebten Flurgenossenschaft. Die Rekurrenten bestreiten somit die Notwendigkeit der Gründung einer Flurgenossenschaft zwecks gemeinsamer Regelung des Unterhalts der Strasse und Regelung der Fahrrechtsverhältnisse. Im vorliegenden Rekursverfahren kann die Standeskommission auf die Frage der Notwendigkeit der Gründung der Flurgenossenschaft nicht eintreten, da gemäss Art. 3 Abs. 3 den betroffenen Grundeigentümern das Rekursrecht lediglich gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Verzeichnis zusteht. Aufgrund von Art.