Vorbringen zu prüfen und nach Möglichkeit auf gütliche Weise zu erledigen hat. 1.6. Nach Ablauf der Auflagefrist im Sinne von Art. 9 Abs. 1 FlG ist gemäss Art. 10 Abs. 1 FlG in einer fünften Phase die zweite Beteiligtenversammlung einzuberufen, welche über das Unternehmen zu entscheiden hat. Stimmt die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zu, sind die übrigen Grundeigentümer nach Art. 10 Abs. 2 FlG zum Beitritt verpflichtet. Im Übrigen kann aufgrund von Art.