Sofern dies der Fall ist, hat die erste Beteiligtenversammlung gemäss Art. 6 Abs. 2 FlG eine vorbereitende Kommission und eine unabhängige Schätzungskommission zu wählen. Dabei fällt gemäss Art. 7 Abs. 1 FlG der vorbereitenden Kommission die Aufgabe zu, Statuten zu entwerfen und die Erstellung der erforderlichen Pläne, Beschriebe und Kostenvoranschläge zu veranlassen.