1.4. Sofern dem Begehren in der Vorprüfung zugestimmt wird und das Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer und Grundstücke bereinigt ist, hat der Bezirksrat laut Art. 4 Abs. 1 FlG in einer dritten Phase eine erste Beteiligtenversammlung einzuberufen, welche laut Art. 6 Abs. 1 FlG darüber zu beschliessen hat, ob eine nähere Prüfung des vorgeschlagenen Unternehmens erfolgen soll, wobei für den Entscheid die einfache Mehrheit der Stimmenden genügt. Sofern dies der Fall ist, hat die erste Beteiligtenversammlung gemäss Art. 6 Abs. 2 FlG eine vorbereitende Kommission und eine unabhängige Schätzungskommission zu wählen.