1.3. Stimmt der Bezirksrat dem Projekt zu, so hat er in einer zweiten Phase laut Art. 3 Abs. 2 FlG ein Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer und Grundstücke zu erstellen und den entsprechenden Beschluss sowie das Verzeichnis der einbezogenen Grundstücke den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen und zudem während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Gegen einen abweisenden Beschluss bzw. gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Verzeichnis steht nach Art. 3 Abs. 3 FlG jedem Grundeigentümer innert 20 Tagen das Rekursrecht an die Standeskommission zu.