1.2. In einer ersten Phase ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 FlG das Begehren zur Gründung einer Flurgenossenschaft schriftlich beim Bezirksrat der gelegenen Sache einzureichen. Der zuständige Bezirksrat hat aufgrund von Art. 3 Abs. 1 FlG das Projekt auf seine wirtschaftliche Berechtigung sowie auf die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer gemeinsamen Durchführung hin zu überprüfen. Zudem hat er gemäss der gleichen Bestimmung über das Landeshauptmannamt die Stellungnahme des kantonalen Meliorationsamtes einzuholen.