55 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) als Nebenstraf- und Sicherungsmassnahme stehen strafrechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund. Die strafrechtliche Beurteilung ist primär auf die Resozialisierung ausgerichtet. Das Gericht hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es für den Rekurrenten in der Schweiz im Vergleich zu dessen Heimatland die günstigeren Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sieht. Für das Amt für Ausländerfragen steht demgegenüber im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Schweiz im Vordergrund.