Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verfehlungen nicht leicht wiegen, woran auch der vom Bezirksgericht Appenzell gewährte bedingte Strafvollzug und die angesetzte fünfjährige Probefrist nichts zu ändern vermögen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfolgen strafrechtliche Massnahmen einerseits und fremdenpolizeiliche Massnahmen andererseits unterschiedliche Ziele. Bei der Landesverweisung durch ein Gericht nach Art. 55 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) als Nebenstraf- und Sicherungsmassnahme stehen strafrechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund.