2.4. Der Rekurrent verweist auf den vom Gericht bedingt ausgesprochenen Strafvollzug und die auf fünf Jahre angesetzte Probezeit. Er macht geltend, dass die Justiz ausdrücklich auf dessen Ausweisung aus der Schweiz verzichtet habe. Das Gericht habe damit der Tatsache Rechnung getragen, dass der Rekurrent seit seinem 16. Altersjahr in Appenzell gelebt habe und ihm hier deshalb nochmals eine Chance einzuräumen sei. Der Rekurrent macht geltend, dass sich die Vorinstanz an das Urteil und die Motive des Bezirksgerichtes, welches ihm eine gute Prognose gestellt habe, halten müsse.