Der Rekurrent hat sich somit während rund anderthalb Jahren nicht um die Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz gekümmert. Das lange nachrichtenlose Fernbleiben von seiner Familie stellt auch ein Indiz dafür dar, dass dessen Verhältnis zu den in Appenzell wohnenden Eltern und Geschwistern insbesondere seit dem Erreichen seiner Volljährigkeit nicht derart eng ist.