Eine dauernde Anwesenheit im Kanton hätte aufgrund der kleinen Verhältnisse nach Auffassung der Standeskommission nicht verheimlicht werden können. Im Übrigen hat seine Mutter unterschriftlich bestätigt, dass ihr der Aufenthaltsort des Rekurrenten ungefähr seit dem 10. Mai 1998 nicht bekannt gewesen sei. Der Rekurrent hat sich somit während rund anderthalb Jahren nicht um die Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz gekümmert.