Dies zeigt sich in den Schwierigkeiten des Rekurrenten, sich in die hier geltende Rechtsordnung einzufügen. Für die Zeit seines Untertauchens vom Mai 1998 bis Oktober 1999 gibt er zwar vor, sich in Appenzell selbst aufgehalten zu haben. Dies erscheint allerdings wenig glaubwürdig. Die öffentliche Ausschreibung des Rekurrenten zur Verhaftung am 20. Juni 1998 ist aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes erfolgt. Eine dauernde Anwesenheit im Kanton hätte aufgrund der kleinen Verhältnisse nach Auffassung der Standeskommission nicht verheimlicht werden können.