Dem ist entgegenzuhalten, dass der Rekurrent in einem EU-Land aufgewachsen und dort seine Schulausbildung genossen hat, bevor er in die Schweiz einreiste. Durch seine früheste Jugendzeit dürfte er im betreffenden Land über einen Freun- des- und Bekanntenkreis verfügen und aufgrund der Schulbildung dürften ihm die dort herrschenden Verhältnisse und die Sprache sogar vertrauter sein als die Verhältnisse in der Schweiz. Dies zeigt sich in den Schwierigkeiten des Rekurrenten, sich in die hier geltende Rechtsordnung einzufügen.