I.Rh. ist die Erteilung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dann zu verweigern, wenn der betreffende Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist und wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen, z.B. durch schwere oder wiederholte Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen. Die vom Rekurrenten verursachte Gefährdung der Gesundheit von Mitmenschen durch den Verkauf von ille-