Mit Haftbefehl vom 2. Juni 1998 wurde der Rekurrent wegen wiederholtem Handel mit Ecstasy und Amphetaminen und dem wiederholten Ankauf, Besitz und Konsum von Ecstasy und Amphetaminen zur Verhaftung ausgeschrieben, da dessen Aufenthaltsort unbekannt war. Im Oktober 1999 stellte sich der Rekurrent den Untersuchungsbehörden und wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Appenzell vom 21. August 2001 der mehrfachen Widerhandlung gegen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.