2.2.3 Aus den Unterlagen der Vorinstanz geht im Wesentlichen hervor,(...) Mit Haftbefehl vom 2. Juni 1998 wurde der Rekurrent wegen wiederholtem Handel mit Ecstasy und Amphetaminen und dem wiederholten Ankauf, Besitz und Konsum von Ecstasy und Amphetaminen zur Verhaftung ausgeschrieben, da dessen Aufenthaltsort unbekannt war.