(...) 2.2.2 Ist eine frühere Niederlassungsbewilligung erloschen, ist der Ausländer aufgrund der Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen als neu Einreisender zu betrachten. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist er demnach demjenigen Ausländer gleichgestellt, welcher zum ersten Mal in die Schweiz einreisen möchte.