Die Rügepflicht dient der Verfahrensökonomie, sie entspricht jedoch auch - wie bereits erwähnt - dem Grundsatz von Treu und Glauben, der nicht nur von den Behörden, sondern auch vom Bürger zu beachten ist. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Stimmberechtigten ein sofortiges Handeln nach den Umständen zugemutet werden kann. Tut er dies nicht, obwohl eine entsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann er sich in der Folge bzw. hinterher in einem Rechtsmittelverfahren nicht mehr darauf berufen, eine Abstimmung sei nicht korrekt durchgeführt worden. (...) Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung