Sinn und Zweck dieser sofortigen Rügepflicht liegen darin, Verfahrensfehler, welche an der Versammlung wahrgenommen werden, derart rechtzeitig geltend zu machen, dass sie an der gleichen Versammlung behoben werden können und damit eine nochmalige Versammlung vermieden werden kann. Die sofortige Rügepflicht soll also ermöglichen, einer berechtigten Kritik Rechnung zu tragen und einen begangenen Fehler allenfalls an der gleichen Versammlung noch zu korrigieren, während sonst der ganze Apparat, der für die Veranstaltung einer neuen Abstimmung erforderlich ist, in Bewegung gesetzt werden muss.