Vielmehr müssen Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung oder einer Abstimmung sofort gerügt werden. Sinn und Zweck dieser sofortigen Rügepflicht liegen darin, Verfahrensfehler, welche an der Versammlung wahrgenommen werden, derart rechtzeitig geltend zu machen, dass sie an der gleichen Versammlung behoben werden können und damit eine nochmalige Versammlung vermieden werden kann.