52 Abs. 3 VerwVG sowie Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung, aber auch ständiger Praxis der Standeskommission hat ein Stimmberechtigter einen Verfahrensmangel grundsätzlich sofort bzw. an der Versammlung direkt zu rügen. Wartet er die Abstimmung ab, um dann erst später bzw. hinterher Beschwerde zu führen, weil das Ergebnis nicht seinen gehegten Erwartungen entspricht, handelt er wider Treu und Glauben und verwirkt dadurch sein Beschwerderecht bzw. die sogenannte Aktivlegitimation. Vielmehr müssen Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung oder einer Abstimmung sofort gerügt werden.