Stattdessen hat der Gemeindeführer jedoch den Antrag des Schulrates direkt zur Abstimmung gebracht. Dieses Vorgehen war falsch. 1.3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 3 VerwVG sowie Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung, aber auch ständiger Praxis der Standeskommission hat ein Stimmberechtigter einen Verfahrensmangel grundsätzlich sofort bzw. an der Versammlung direkt zu rügen.