Aufgrund des Gesagten hätte im vorliegenden Fall demnach der Gemeindeführer vorgängig bzw. in einer ersten Abstimmung den Versammlungsteilnehmern den Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers unterbreiten müssen. Sofern dieser angenommen worden wäre, hätte sich die Hauptabstimmung über den Antrag des Schulrates erübrigt. Eine Hauptabstimmung über den Antrag des Schulrates hätte demgegenüber nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden wäre. Stattdessen hat der Gemeindeführer jedoch den Antrag des Schulrates direkt zur Abstimmung gebracht.