Die Gestaltung des Abstimmungsverfahrens fällt daher in die Zuständigkeit des Gemeindeführers. Dieser ist jedoch in der Festlegung des Abstimmungsverfahrens nicht völlig frei, sondern hat sich an allgemein gültige, durch die Praxis gebildete Verfahrensgrundsätze zu halten. Ohne dass es ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften bedürfte, gibt es eine Kategorie von Anträgen, bei denen die Reihenfolge der Abstimmung logischerweise vorgegeben ist. Es handelt sich dabei um die formellen Anträge oder sogenannte Ordnungsanträge.