1.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer einen Rückweisungsantrag gestellt hat, der vom Gemeindeführer nicht zur Abstimmung gebracht worden ist. Vielmehr liess dieser direkt über den Antrag des Schulrates abstimmen. Weder die Verordnung noch ein anderer gesetzlicher Erlass enthalten Regeln darüber, in welcher Ordnung die Abstimmungen in den Gemeindeversammlungen vorzunehmen sind, wenn zu einem Geschäft mehrere Anträge vorliegen. Die Gestaltung des Abstimmungsverfahrens fällt daher in die Zuständigkeit des Gemeindeführers.