Der Versammlungsführer einer Gemeindeversammlung hat den Rückweisungsantrag eines Versammlungsteilnehmers übergangen und dessen ungeachtet über das betreffende Traktandum abstimmen lassen. Auf die vom betroffenen Antragsteller einige Tage später bei der Standeskommission erhobene Stimmrechtsbeschwerde ist die Standeskommission nicht eingetreten. Sie hat in ihren Erwägungen zwar festgestellt, dass der Gemeindeführer fälschlicherweise nicht auf den Rückweisungsantrag eingegangen war. Sie ist auf die eingereichte Stimmrechtsbeschwerde trotzdem nicht eingetreten und hat dabei folgende Überlegungen angestellt: (...)