Aufgrund des Gesagten steht somit fest, dass das vorliegende Bauprojekt bzw. das entsprechende Bewilligungs- und Einspracheverfahren nicht vom Bezirksrat Y, sondern vom Bezirksrat Z hätte abgewickelt werden müssen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Es liegt somit die Verletzung einer wesentlichen formellen Vorschrift vor. (...) Gemeindeversammlungen / Beschränkung der Rüge von Verfahrensmängeln