Ist - wie im vorliegenden Fall - ein Bezirksrat zufolge Ausstandes seiner Mitglieder nicht beschlussfähig, so hat gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. b VerwVG an seiner Stelle der Bezirksrat aus dem gemäss der Aufzählung von Art. 15 der Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I.Rh. vom 24. Wintermonat 1872 (KV) nachfolgenden Bezirksrat die entsprechende Amtshandlung vorzunehmen. Art. 15 Abs. 1 KV lautet wie folgt: "1Der eidgenössische Stand Appenzell I.Rh. teilt sich in sechs Bezirke auf: Appenzell, Schlatt-Haslen, Schwende, Gonten, Rüte, Oberegg."