2.2. Laut Art. 9 Abs. 1 VerwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben u.a. in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen (lit. e). Da der Bezirk X als Bauherrschaft auftritt, ist zu prüfen, ob die Mitglieder des Bezirksrates X im Hinblick auf die Durchführung des Baubewilligungsverfahres in der Tat in den Ausstand treten mussten. Vorerst steht fest, dass die Mitglieder des Bezirksrates X in dieser Angelegenheit keine persönlichen Interessen haben.