Die diesbezügliche Kompetenz ist also vom Territorialitätsprinzip beherrscht. Da die Parz. Nr. X im Bezirk X liegt, ist aufgrund des Gesagten grundsätzlich der Bezirksrat X für die Bewilligung des im Streite liegenden Bauvorhabens bzw. für die Behandlung von dagegen gerichteten Einsprachen zuständig.