2.1. Laut Art. 71 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) prüft der zuständige Bezirksrat unter Berücksichtigung allfälliger Einsprachen, ob ein Baugesuch mit dem öffentlichen Recht und den genehmigten, grundeigentümerverbindlichen Planungen übereinstimmt. Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 BauG erstreckt bzw. beschränkt sich die Kompetenz des Bezirksrates im Sinne von Art. 71 Abs. 1 BauG auf Bauvorhaben, die im betreffenden Bezirksgebiet geplant sind. Die diesbezügliche Kompetenz ist also vom Territorialitätsprinzip beherrscht.