Befangenheit der Baubewilligungsbehörde / Übertragung der Zuständigkeit Da sich der zuständige Bezirksrat als Gesuchsteller bzw. als Bauherrschaft eines Bauvorhabens als befangen betrachtete, trat er die Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens an den benachtbarten Bezirksrat ab. Im Rahmen der Behandlung eines Rekurses hatte die Standeskommission von Amtes wegen zu prüfen, ob der mit Rekurs angefochtene Entscheid von der zuständigen Behörde erlassen worden war. In Gutheissung des Rekurses hat die Standeskommission in ihren Erwägungen dargelegt, wann die zuständige Behörde als befangen erscheint und an welche Behörde gegebenenfalls das Gesuch zur Behandlung zu übertragen ist.