An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der zuständige Bezirksrat für die fragliche Mobilfunkantenne nie eine baupolizeiliche Bewilligung erteilt hat, denn eine Mobilfunkantenne dieser Bauart und Grösse stellt kein selbstständiges Gebäude dar, das an die baupolizeilichen Vorschriften betreffend Abstände, Gebäudehöhe, Firsthöhe, etc. gebunden wäre. Die in solchen Fällen bzw. bei Mobilfunkantennen mit Standorten ausserhalb der Bauzonen zusätzlich erteilte baupolizeiliche Bewilligung der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde hat somit nur deklaratorische Funktion. (...)