Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführern gerügte Mangel zu keinem Einschreiten der Standeskommission führen kann. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der zuständige Bezirksrat für die fragliche Mobilfunkantenne nie eine baupolizeiliche Bewilligung erteilt hat, denn eine Mobilfunkantenne dieser Bauart und Grösse stellt kein selbstständiges Gebäude dar, das an die baupolizeilichen Vorschriften betreffend Abstände, Gebäudehöhe, Firsthöhe, etc. gebunden wäre.