Vielmehr geht die Wahrung der Rechtssicherheit bzw. das private Interesse des Unternehmens an der Beständigkeit der Bewilligung vom 27. Dezember 1999 vor. Auch bei einer nochmaligen Durchführung des Baubewilligungsverfahrens inkl. öffentlicher Auflage müssten angesichts der Tatsache, dass die Grenzwerte gemäss NISV eingehalten sind, die zuständigen Behörden zum Schluss kommen, dass kein Verstoss gegen materielle Rechtsvorschriften vorläge, was zwingend zur Erteilung einer nachträglichen Bewilligung führen müsste.