Auch der festgestellte Verfahrensfehler bzw. die unterlassene öffentliche Auflage des Baugesuches führen zu keinem anderen Ergebnis, da durch diesen Mangel keine öffentlichen Interessen tangiert sind bzw. deren Behebung keinem öffentlichen n I teresse gleichkäme. Vielmehr geht die Wahrung der Rechtssicherheit bzw. das private Interesse des Unternehmens an der Beständigkeit der Bewilligung vom 27. Dezember 1999 vor.