Da jedoch die fragliche Mobilfunkantenne mit dem materiellen öffentlichen Recht vereinbar ist und diese von der raumplanerischen Bewilligung des Bau- und Umweltdepartementes vom 27. Dezember 1999 bereits Gebrauch gemacht hat, sind die Voraussetzungen eines Widerrufs nicht gegeben. Auch der festgestellte Verfahrensfehler bzw. die unterlassene öffentliche Auflage des Baugesuches führen zu keinem anderen Ergebnis, da durch diesen Mangel keine öffentlichen Interessen tangiert sind bzw. deren Behebung keinem öffentlichen n I teresse gleichkäme.