Mit einem Mangel behaftet ist lediglich das Bewilligungsverfahren, indem das Gesuch nicht öffentlich aufgelegt worden ist. Da jedoch die fragliche Mobilfunkantenne mit dem materiellen öffentlichen Recht vereinbar ist und diese von der raumplanerischen Bewilligung des Bau- und Umweltdepartementes vom 27. Dezember 1999 bereits Gebrauch gemacht hat, sind die Voraussetzungen eines Widerrufs nicht gegeben.