Im vorliegenden Fall ist von entscheidender Bedeutung, dass die am Sendemasten angebrachten Antennen aufgrund entsprechender Messungen insgesamt die gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten. Die im Streite liegende Mobilfunkantenne ist also mit dem materiellen Recht vereinbar. Zudem hat das Mobilfunkunternehmen in guten Treuen von der fraglichen Bewilligung bereits Gebrauch gemacht. Mit einem Mangel behaftet ist lediglich das Bewilligungsverfahren, indem das Gesuch nicht öffentlich aufgelegt worden ist.