Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann eine bereits erteilte Baubewilligung nur dann zurückgenommen werden, wenn sie u.a. im Widerspruch zum geltenden Recht steht. Sie darf im Allgemeinen nur bis zum Baubeginn widerrufen werden. Freilich kann selbst dann, wenn bereits von der Baubewilligung Gebrauch gemacht worden ist, der Widerruf unter Umständen gerechtfertigt sein. In diesem Fall müsste aber ein besonders wichtiges öffentliches Interesse dafür sprechen. Zudem ist der Widerruf nur gegen angemessene Entschädigung des Betroffenen statthaft, sofern dieser in guten Treuen von der Baubewilligung Gebrauch gemacht hat.