Trotzdem können gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen rechtskräftige Verfügungen aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. Ein Widerruf kann jedoch nur dann in Frage kommen, wenn das allgemeine Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts das individuelle Interesse an der Aufrechterhaltung der Bewilligung, das sich auf die Grundsätze von Treu und Glauben und der Rechtssicherheit stützen kann, überwiegt.